Satzung

Satzung des Vereins Freiwillige Feuerwehr Eching

 

Inhaltsverzeichnis


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
§ 10 Sitzung des Vorstands
§ 11 Kassenführung, Kassenprüfer
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 14 Ehrungen
§ 15 Datenschutz
§ 16 Auflösung
§ 17 Schlussbestimmung
§ 18 Inkrafttreten

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Eching“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 85386 Eching.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“

 

§ 2
Vereinszweck


(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Eching, insbesonde-
re durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließ-
lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts des zweiten
Teils der Abgabenordnung – AO (§§ 51 bis 68 AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismä-
ßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3
Mitglieder


(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
3. fördernde Mitglieder,
4. Ehrenmitglieder.
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem
aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus
dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch
besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern
können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sons-
tige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Sie
soll ihren Wohnsitz in der Gemeinde Eching haben und für den Feuerwehrdienst geeig-
net sein. Abweichend von Satz 1 kann ein Feuerwehranwärter, der das Mindestalter nach
Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – BayFwG – erreicht hat, Mitglied des
Vereins werden, soweit er zuvor durch den Kommandanten in die gemeindliche Feuer-
wehr aufgenommen wurde.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dabei
sind die Antragsformulare des Vereins zu verwenden. Minderjährige müssen die Zustim-
mung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ableh-
nungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitglie-
derversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmen-
den Mitglieder.

 

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
4. durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden
ist. Bei der Erklärung sind die Formulare des Vereins zu verwenden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen wer-
den, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung
des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Strei-
chung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entschei-
dung ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich
oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht
ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss inner-
halb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand
eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten
Mitgliederversammlung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss
als nicht erlassen.


§ 6
Mitgliedsbeiträge


Von den passiven und fördernden Mitgliedern wird je ein gesonderter Jahresbeitrag erhoben,
dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8
Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassier (Kassenwart),
5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er nicht in eine Funktion ge-
mäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird,
6. dem stellvertretenden Kommandanten, soweit er nicht in eine Funktion gemäß Num-
mern 1 bis 4 gewählt wird,
7. dem Gerätewart, soweit er nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt
wird,
8. den besonderen Führungsdienstgraden (Kreisbrandmeister, Kreisbrandinspektor,
Kreisbrandrat) soweit diese aus der Feuerwehr Eching stammen und nicht in eine
Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt werden,
9. zwei weiteren Führungskräften, die Mitglied der Löschmeistersitzung sind,
10. zwei Vertrauensleuten.
(2) Die unter Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitglie-
derversammlung auf drei Jahre gewählt.
(3) Die unter Absatz 1 Nr. 9 genannten weiteren Führungskräfte werden durch die
Löschmeistersitzung auf die Dauer von drei Jahren in die Vorstandschaft entsandt. Die
zu entsendenden Führungskräfte werden aus der Mitte der Löschmeistersitzung gewählt.
(4) Die Vertrauensleute werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Stimmberechtigt sind
alle aktiven Mitglieder mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder gemäß Nummern 1 bis 9
und der weiteren Führungskräfte, denen kein Amt in der Vorstandschaft obliegt. Wählbar
sind alle stimmberechtigten Mitglieder, sofern sie mindestens fünf Jahre aktiven Feuer-
wehrdienst geleistet haben.
(5) Die Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Steht für ein Amt nur ein Bewerber
zur Wahl, kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder Abstimmung per Handzeichen beschlossen werden.
(6) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im
Amt. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss
aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

§ 9
Zuständigkeit des Vorstands


(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese
Satzung der Mitgliederversammlung, einzelnen Vorstandsmitgliedern oder den Kassen-
prüfern vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,

5. Erstellung des Tätigkeitsberichts,
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitglie-
dern,
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
(2) Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertre-
tende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der
stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung
befugt ist. Der Vorstand, der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende kann im
Einzelfall einzelne außergerichtliche Rechtsgeschäfte auf weitere Vorstandsmitglieder
oder Vereinsmitglieder übertragen. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 150 €
sind im Innenverhältnis durch den Vorstand zustimmungspflichtig.

 

§ 10
Sitzung des Vorstandes

 

(1) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhin-
derung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche
vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an-
wesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die
Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer, bei seiner Verhinderung von einem
aus der Mitte des Vorstands zu bestimmenden Vertreter ein Protokoll aufzunehmen. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Be-
schlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 11
Kassenführung, Kassenprüfer

 

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Bei-
trägen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmä-
ßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und einen Kassenbericht zu
erstellen. Unbare Zahlungen werden durch den Kassier und im Falle seiner Verhinderung
durch den Vorsitzenden geleistet.
(3) Die Kassenbücher und der Kassenbericht werden von zwei Kassenprüfern, die jeweils
von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden, geprüft. Für die Wahl und
das Erlöschen des Amts der Kassenprüfer gilt § 8 Abs. 5 und 6 entsprechend.
(4) Der Kassenbericht ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 12
Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichts, Entlastung des Vorstands,
2. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge für passive und fördernde Mitglieder,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,

4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Ver-
eins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vor-
stands,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem
muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stell-
vertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich ein-
berufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tages-
ordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellver-
tretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann
die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aus-
sprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn min-
destens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder be-
schlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Be-
tracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel
der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer, bei seiner Ver-
hinderung von einem Mitglied der Vorstandschaft, ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden und vom 1. Kommandanten, zu unterzeichnen ist. Für den Fall, dass der
Vorsitzende oder der 1. Kommandant zur Versammlung verhindert war, unterzeichnet ihr
Stellvertreter. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschie-
nenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüs-
se, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 14
Ehrungen

 

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um
das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
1. eine Ehrennadel für 15, 25, 40 Jahre Mitgliedschaft,
2. eine Ehrenurkunde für 50, 60, 65 und 70 Jahre Mitgliedschaft,
3. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
verliehen werden.

§ 15
Datenschutz


(1) Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner
Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezoge-
nen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften.
(2) Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung
der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
(3) Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und
Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil
und Fax) sowie E-Mail, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führer-
scheinklasse, Beruf, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjähri-
gen, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene
Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte feuerwehrtechnische Ausbildun-
gen, Untersuchungen und Prüfungen
(4) Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes Freising ist der Verein angehalten, bestimmte
Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) zu melden.

 

§ 16
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver-
sammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisheri-
gen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eching, die es unmittelbar
und ausschließlich für das Feuerwehrwesen im Hauptort Eching zu verwenden hat.

 

§ 17
Schlussbestimmung


Jedes Mitglied erhält eine Abschrift dieser Satzung.

 

§ 18
Inkrafttreten


Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Satzung vom 01.05.2006 außer Kraft.

Die Satzung wurde am 05.11.2021 errichtet und geändert am 25.03.2022.

Die Satzung wird der Gemeinde Eching, dem Finanzamt Freising zur Überprüfung der Ge-
meinnützigkeit und dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.

 

Eching, den 25.03.2022

Thomas Leutner Vorsitzender

Matthias Beth Schriftführer